Die E-Rechnung: so werden E-Rechnungen storniert und korrigiert
Ein Tippfehler macht noch keine neue Rechnung nötig – aber falsche Pflichtangaben schon. Dieser Beitrag zeigt, wann Sie eine E-Rechnung korrigieren müssen und worauf Sie dabei achten müssen.
Einleitung
Auch bei E-Rechnungen kommt es vor, dass eine Rechnung falsch oder unvollständig ist. Die Korrektur folgt denselben Grundsätzen wie bisher, mit einer Anpassung an das strukturierte Format. Wir begleiten Sie dabei und sorgen für die saubere buchhalterische Abbildung.
Dieser Beitrag klärt, wann eine Korrektur nötig ist, welche beiden Wege es gibt und was bei der Umsatzsteuer und in der Übergangszeit zu beachten ist.
Nicht jede Änderung erfordert eine Korrektur
Bevor Sie korrigieren, lohnt die Frage, ob es überhaupt nötig ist. Kleine Schreibfehler, bei denen der Sinn der Rechnung eindeutig bleibt, machen keine Berichtigung erforderlich und gefährden den Vorsteuerabzug nicht.
Anders ist es, wenn Pflichtangaben falsch sind oder fehlen – etwa ein falscher Betrag, ein falscher Steuersatz, eine fehlende Steuernummer oder eine unzureichende Leistungsbeschreibung. Dann muss die Rechnung berichtigt werden.
War die Rechnung noch nicht verbucht und nicht bezahlt, lässt sie sich in manchen Fällen einfach durch eine korrekte Rechnung ersetzen. Sobald sie verbucht oder bezahlt ist, führt der saubere Weg über Storno oder Berichtigung mit Bezug zur Ursprungsrechnung.
Zwei Wege: Storno oder Berichtigung
Für die Korrektur einer fehlerhaften Rechnung gibt es zwei anerkannte Wege. Der Bundesfinanzhof erkennt das Storno mit anschließender Neuausstellung als Form der Rechnungsberichtigung an.
Sie stornieren die fehlerhafte Rechnung mit einer Stornorechnung, die die Beträge in negativer Form ausweist und auf die Ursprungsrechnung verweist. Anschließend stellen Sie eine neue, korrekte Rechnung mit eigener Nummer aus.
Dieser Weg ist besonders bei größeren Fehlern oder Beträgen sauber, weil der alte Posten geschlossen und ein neuer eindeutig eröffnet wird. Viele Empfänger bevorzugen ein einziges schlüssiges Dokument statt eines nachträglichen Berichtigungszettels.
Sie ergänzen oder korrigieren die fehlerhaften Angaben mit einem zusätzlichen Dokument, das eindeutig der Ursprungsrechnung zugeordnet ist. Die ursprüngliche Rechnung bleibt bestehen, das Berichtigungsdokument verweist auf sie.
Dieser Weg eignet sich für einzelne, klar benennbare Korrekturen. In der Praxis ist er oft unübersichtlicher als eine saubere Neuausstellung, weshalb viele Betriebe auch bei kleineren Fehlern den Weg über Storno und Neurechnung wählen.
In beiden Fällen bleibt die Ursprungsrechnung archiviert und wird nicht verändert.
Der Bezug zur Ursprungsrechnung
Unabhängig vom Weg muss die Korrektur eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung verweisen. Dieser Bezug erfolgt mindestens über die Rechnungsnummer und das Datum der Ursprungsrechnung.
Ohne diesen Verweis hängen die Buchungen in der Luft, was bei einer Betriebsprüfung zu aufwendigen Erklärungen führt. Der klare Bezug stellt sicher, dass nachvollziehbar bleibt, welche Rechnung korrigiert oder storniert wurde.
Eine Stornorechnung weist außerdem die Beträge negativ aus. Durch die Verrechnung mit der ursprünglichen Rechnung wird die alte Forderung buchhalterisch auf null gesetzt.
Korrektur einer E-Rechnung
Wenn die ursprüngliche Rechnung eine E-Rechnung war, sollte auch die Korrektur als E-Rechnung erfolgen, sofern die Pflicht greift. Storno und neue Rechnung werden dann ebenfalls im strukturierten Format erstellt und verweisen auf die Ursprungsrechnung.
Während Ihrer Übergangsfrist ist die Korrektur auch ohne E-Rechnung möglich, im selben Rahmen wie bei der Ausstellung. Was bis wann gilt, behandeln wir gesondert.
Ihre Rechnungssoftware bildet Storno und Neurechnung in der Regel als eigene Vorgänge ab und setzt den Bezug zur Ursprungsrechnung automatisch.
Was bei der Umsatzsteuer zu beachten ist
Fehler beim Umsatzsteuer-Ausweis sind heikel. Wird zu viel Steuer ausgewiesen, kann diese nach § 14c UStG geschuldet sein, bis die Rechnung berichtigt ist.
Auch ein doppelter Steuerausweis ist zu vermeiden. Stimmen bei einer ZUGFeRD-Rechnung der sichtbare und der strukturierte Teil nicht überein, kann das als zweite Rechnung gewertet werden – mit dem Risiko einer doppelten Steuerschuld.
In bestimmten Fällen kann eine Berichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnung zurückwirken, sodass keine Zinsbelastung entsteht. Das setzt voraus, dass die ursprüngliche Rechnung bestimmte Mindestangaben enthielt. Ob das in Ihrem Fall greift, klären wir gemeinsam.
Typische Fehlerquellen
- Bezug zur Ursprungsrechnung fehlt: Storno oder Berichtigung verweisen nicht auf Nummer und Datum der Originalrechnung. Die Zuordnung bleibt unklar und wird bei einer Prüfung beanstandet.
- Ursprungsrechnung verändert: Die fehlerhafte Rechnung wird nachträglich überschrieben. Sie muss unverändert archiviert bleiben; Korrekturen erfolgen über ein eigenes Dokument.
- Wegen Kleinigkeit komplett storniert: Für einen belanglosen Tippfehler wird storniert und neu ausgestellt. Bleibt der Sinn eindeutig, ist oft gar keine Korrektur nötig.
- Doppelter Steuerausweis: Bei ZUGFeRD weichen Sichtteil und Datensatz ab. Das kann als zweite Rechnung gelten und eine doppelte Steuerschuld auslösen.
- Korrektur nicht zugesandt: Der Empfänger erhält die Korrektur nicht zeitnah. Sein Vorsteuerabzug verzögert sich, bis ihm die berichtigte Rechnung vorliegt.
Häufige Fragen
Muss ich jede falsche Rechnung mit einer Storno-E-Rechnung aufheben?
Nein. Kleine Fehler, die den Sinn nicht berühren, erfordern keine Korrektur. Bei falschen oder fehlenden Pflichtangaben korrigieren Sie über Storno oder ein Berichtigungsdokument.
Was ist der Unterschied zwischen Storno und Berichtigung?
Beim Storno heben Sie die Rechnung mit einer negativen Stornorechnung auf und stellen eine neue aus. Bei der Berichtigung ergänzen Sie die Angaben mit einem zusätzlichen Dokument. Beide verweisen auf die Ursprungsrechnung.
Wie muss der Bezug zur Ursprungsrechnung aussehen?
Mindestens über Rechnungsnummer und Datum der ursprünglichen Rechnung. So bleibt nachvollziehbar, was korrigiert oder storniert wurde.
Muss die Korrektur einer E-Rechnung selbst eine E-Rechnung sein?
Wenn die Pflicht greift, ja. War die ursprüngliche Rechnung eine E-Rechnung, erfolgen Storno und neue Rechnung ebenfalls im strukturierten Format. In der Übergangszeit ist die Korrektur auch ohne E-Rechnung möglich.
Darf ich die fehlerhafte Rechnung einfach überschreiben?
Nein. Die ursprüngliche Rechnung bleibt unverändert archiviert. Korrekturen erfolgen über ein eigenes Storno- oder Berichtigungsdokument.
Was passiert, wenn ich zu viel Umsatzsteuer ausgewiesen habe?
Ein zu hoher Steuerausweis kann nach § 14c UStG geschuldet sein, bis die Rechnung berichtigt ist. Eine zeitnahe Korrektur mit Bezug zur Ursprungsrechnung ist deshalb ratsam.
Wirkt eine Korrektur rückwirkend?
In bestimmten Fällen ja, wenn die ursprüngliche Rechnung bestimmte Mindestangaben enthielt. Dann entfällt eine Zinsbelastung. Ob das greift, hängt vom Einzelfall ab – wir prüfen das mit Ihnen.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Gesetzeslage und Auslegung können sich ändern; maßgeblich ist der jeweils aktuelle Stand. Ob und wie eine Rechnung zu berichtigen ist und ob eine Rückwirkung greift, hängt vom Einzelfall ab.
Bei Fragen zur Korrektur oder zum Storno einer Rechnung sprechen Sie uns direkt an.
Stand: Juni 2026