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Die E-Rechnung: Besonderheiten bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto

Kleine Belege wie Tankquittungen, Parkscheine oder Restaurantrechnungen müssen keine E-Rechnung sein. Dieser Beitrag erklärt, welche Besonderheiten bei Kleinbetragsrechnungen gelten.

Einleitung

Im Alltag sammeln sich viele kleine Belege an – die Tankquittung, der Parkschein, die Bewirtung im Café. Bei der E-Rechnung stellt sich die Frage, ob auch diese nun im strukturierten Format vorliegen müssen. Die Antwort ist beruhigend, und wir ordnen sie für Sie ein.

Eine Klarstellung vorab, weil hier ein verbreiteter Irrtum besteht:

Es ist nicht so, dass auch der Tankbeleg künftig eine E-Rechnung sein müsste. Kleinbetragsrechnungen sind ausdrücklich von der E-Rechnungspflicht ausgenommen.

Was eine Kleinbetragsrechnung ist, regelt § 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Für diese Belege gelten ohnehin vereinfachte Anforderungen.

Dieser Beitrag erklärt die 250-Euro-Grenze, die vereinfachten Pflichtangaben und was beim Empfang und bei der Übergabe an uns zu beachten ist.


Was eine Kleinbetragsrechnung ist

Eine Kleinbetragsrechnung ist eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro brutto nicht übersteigt. Der Betrag bezieht sich auf die gesamte Rechnung einschließlich Umsatzsteuer, nicht auf einzelne Positionen.

Für solche Rechnungen sieht das Umsatzsteuerrecht vereinfachte Pflichtangaben vor. Sie müssen also weniger enthalten als eine vollständige Rechnung.

MerkmalKleinbetragsrechnung
Grenzebis 250 Euro brutto (inkl. Umsatzsteuer)
Rechtsgrundlage§ 33 UStDV
E-Rechnungspflichtnein, ausgenommen
Pflichtangabenvereinfacht

Warum Kleinbeträge ausgenommen sind

Kleinbetragsrechnungen gehören zu den Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht. Neben ihnen sind auch steuerfreie Leistungen bestimmter Art und Fahrausweise ausgenommen.

Das bedeutet konkret: Für einen Beleg bis 250 Euro muss niemand eine E-Rechnung ausstellen. Eine Tankquittung, ein Parkschein oder eine kleine Restaurantrechnung darf weiterhin als gewöhnlicher Beleg ausgegeben werden.

Der Großteil der kleinen Alltagsbelege fällt unter diese Ausnahme. Für Tankquittungen, Parkscheine und ähnliche Belege ändert sich durch die E-Rechnung nichts.


Welche Angaben eine Kleinbetragsrechnung braucht

Auch wenn die Anforderungen vereinfacht sind, müssen einige Angaben vorhanden sein. Eine Kleinbetragsrechnung enthält den vollständigen Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum, die Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der Leistung sowie das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe und den anzuwendenden Steuersatz.

Anders als bei einer vollständigen Rechnung müssen also weder der Leistungsempfänger noch eine fortlaufende Rechnungsnummer angegeben werden. Das macht diese Belege im Alltag praktisch.


Was beim Empfang gilt

Auch wenn Kleinbeträge von der Ausstellungspflicht ausgenommen sind, kann es sein, dass Sie eine Rechnung über mehr als 250 Euro erhalten, die als E-Rechnung kommt. Für den Empfang von E-Rechnungen gilt für Sie als Unternehmen die allgemeine Pflicht.

Für Kleinbeträge selbst brauchen Sie nichts Besonderes; sie kommen weiter als gewöhnliche Belege. Wie Sie E-Rechnungen grundsätzlich empfangen, behandeln wir gesondert. \[Link zu einem Hilfsartikel]


Übergabe an uns

Kleinbetragsbelege übergeben Sie uns wie gewohnt über den vereinbarten Weg. Da es sich nicht um strukturierte E-Rechnungen handelt, reicht der Beleg in der bisher üblichen Form.


Typische Fehlerquellen

  • Annahme, auch Kleinbelege bräuchten E-Rechnung: Tankquittungen und ähnliche Belege bis 250 Euro sind ausgenommen. Eine E-Rechnung ist hier nicht nötig.
  • Grenze auf Nettobetrag bezogen: Die 250 Euro sind ein Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer, nicht netto.
  • Steuersatz fehlt: Auch eine Kleinbetragsrechnung muss den Steuersatz und den Steuerbetrag in einer Summe ausweisen. Fehlt das, ist der Vorsteuerabzug gefährdet.
  • Beleg unleserlich übergeben: Verblasste Thermobelege werden ohne Sicherung weitergereicht. Sorgen Sie für eine lesbare Kopie, damit der Beleg verwertbar bleibt.

So arbeiten wir zusammen

Bei Kleinbeträgen sammeln Sie die Belege wie bisher, wir übernehmen die Verbuchung.

Ihre Aufgaben:

  • Kleinbetragsbelege vollständig und lesbar aufbewahren
  • Belege über den vereinbarten Weg an uns übergeben
  • Bei größeren Beträgen darauf achten, ob eine E-Rechnung nötig ist

Unsere Aufgaben:

  • Die Belege verbuchen und steuerlich einordnen
  • Den Vorsteuerabzug prüfen
  • Bei Abgrenzungsfragen zur 250-Euro-Grenze unterstützen

Die genaue Aufteilung stimmen wir mit Ihnen ab.


Häufige Fragen

Muss eine Tankquittung eine E-Rechnung sein?

Nein. Belege bis 250 Euro sind Kleinbetragsrechnungen und von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. Die Tankquittung darf ein gewöhnlicher Beleg bleiben.

Bis zu welchem Betrag gilt eine Kleinbetragsrechnung?

Bis 250 Euro brutto, also einschließlich Umsatzsteuer. Liegt der Gesamtbetrag darüber, gelten die vollständigen Rechnungsanforderungen.

Welche Angaben muss eine Kleinbetragsrechnung enthalten?

Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung, das Entgelt mit Steuerbetrag in einer Summe und den Steuersatz. Leistungsempfänger und Rechnungsnummer sind nicht nötig.

Gilt die Ausnahme auch für die E-Rechnungspflicht über 250 Euro?

Nein. Sobald der Gesamtbetrag über 250 Euro liegt und es sich um ein Geschäft zwischen Unternehmen handelt, kann die E-Rechnungspflicht greifen. Die Ausnahme gilt nur für Kleinbeträge.

Muss ich Kleinbeträge anders an Sie übergeben?

Nein. Kleinbetragsbelege übergeben Sie wie bisher über den vereinbarten Weg. Wichtig ist nur, dass sie lesbar und vollständig sind. \[Link zu einem Hilfsartikel]


Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Die Behandlung einzelner Belege hängt vom Sachverhalt ab; maßgeblich ist der aktuelle Stand der Rechtslage.

Bei Fragen zu Ihren Belegen sprechen Sie uns direkt an.

Stand: Juni 2026

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